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Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Sparen Sie Steuern! Mieter, Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften können auf 20 Prozent von 6.000 Euro verdoppelten Steuerbonus für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung nutzen, ZDH-Flyer "Steuerbonus für Handwerkerleistungen"

Wofür erhalten Sie den Bonus?

Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, Renovierungen, die von Handwerkern gegen Rechnung ausgeführt werden

Der Steuerbonus gilt zum Beispiel für:

- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,

- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen u. ä.,

- Reparaturen von Fenstern und Türen; Streichen Lackieren von Fenstern und Türen,

- Reparatur oder der Austausch von Bodenbelägen wie Parkett oder Fliesen,

- die Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation,

- Modernisierung und Austausch einer Einbauküche,

- Modernisierung des Badezimmers,

- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (zum Beispiel Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer),

- Gartengestaltung,

- Pflasterarbeiten auf dem Wohnungsgrundstück,

- Kontrollaufwendungen (zum Beispiel Gebühr für den Schornsteinfeger, für Blitzschutzanlagen)

- Leistungen für Hausanschlüsse (um Beispiele Kabel für Strom oder Fernsehen), Aufwendungen für Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung.

Wer kann den Bonus erhalten?

Eigentümer können den Steuerbonus für Arbeiten von Handwerksbetrieben im selbstgenutzten Eigenheim oder in der Eigentumswohnung geltend machen. Gleiches gilt für Mieter, die im privaten Haus oder in der privaten Wohnung die Arbeiten erledigen lassen.

Wohnungseigentümergemeinschaften können die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum - im Regelfall über einen Verwalter - beauftragen und so den Steuerbonus nutzen. Bitte beachten: In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden. Außerdem muss der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen sein. Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen und wird vom Verwalter bescheinigt.



Achtung, die Leistung muss im Haushalt erbracht werden! In bestehenden Gebäuden werden handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) durch den Steuerbonus anerkannt, bei Neubaumaßnahmen dagegen nicht. Wichtig: Wird zum Beispiel ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind nur die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters im Haushalt begünstigt.

 

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Mehr Informationen:
Muster_Flyer_Steuerbonus.pdf
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